Neustadt an der Waldnaab (amtlich: Neustadt a.d.Waldnaab) ist die Kreisstadt des gleichnamigen Landkreises im bayerischen Regierungsbezirk Oberpfalz.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberpfalz
Landkreis
Einwohner
5709 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
92660
Vorwahl
09602
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Neustadt an der Waldnaab, Stadtplatz 1, 93437 Neustadt an der Waldnaab
2. Landratsamt Neustadt an der Waldnaab, Am Landratsamt 1, 92660 Neustadt an der Waldnaab
3. Finanzamt Weiden, Bahnhofstraße 1, 92637 Weiden in der Oberpfalz
Gemeinde Neustadt an der Waldnaab – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 16:00
- Dienstag: 08:00 - 16:00
- Mittwoch: 08:00 - 16:00
- Donnerstag: 08:00 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Bebauungsplan für Felixallee in Neustadt/WN ist abgeschlossen. Einwände gegen den Bebauungsplan für das Krankenhausareal wurden von Anwohnern angekündigt und kritisiert.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.